Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen“ Tierschutz Russland“. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
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Sitz des Vereins: Erstes Quergässchen 5, 86152 Augsburg
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
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Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgabe ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die diesem Zweck zu dienen geeignet sind.
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Der Verein verwirklicht den Zweck gemäß Ziff. 1 insbesondere durch:
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Schutz, Unterstützung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren im In-und Ausland, insbesondere durch die Abgabe an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
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Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
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Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
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Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgenommenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
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Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser und pflegebedürftiger Tiere oder von Abgabetieren aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
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Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für Tiere aus ausgesuchten Projekten.
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Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. – Organisationen.
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Förderung des Tierschutzgedankens im In-und Ausland.
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Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen akquiriert werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied kann Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im voraus.
Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.
§5 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der / die Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten.
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Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden, dieser verpflichtet sich mit der Zustimmung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
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Es besteht die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird und von den Mitgliedsbeiträgen befreit sein kann.
§6 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder durch den Tod des Mitglieds.
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Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
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Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
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Ein Mitglied scheidet ferner durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied gegenüber keiner Ankündigung und keiner Bekanntgabe bedarf,
a) wenn das Mitglied mit Mitgliedsbeiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und diese rückständigen Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten seit Absendung der Mahnung voll entrichtet; die Mahnung, in der auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen ist, ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten und ist auch dann rechtswirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt;
oder
b) wenn das Mitglied dem Verein eine Adressenänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein nicht bekannt ist. -
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Vereins
§7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand schriftlich einberufen oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß Satz 1 verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.
Die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein vom dem Mitglied bekannt gegebene Anschrift.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
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Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
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Wahl des Vorstandes
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
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Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
Jede ordnungsgemäß eingerufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinszwecke, zur Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
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Erstellung des Haushaltsentwurfes sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und der Mitgliederversammlungen
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satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
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Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern
§11 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die zu prüfen und die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zu überführen, deren vorrangiger Zweck der Tierschutz ist und die gemeinnützig ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.11.2009 beschlossen und tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung
durchzuführen.
Susan Korths
1. Vorstand